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Finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen > Die Begutachtung
Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei dem Termin ist empfehlenswert
Medikamentenliste oder Medikationsplan
Täglich genutzte Hilfsmittel
Vorhandene Arzt- und Krankenhausberichte der letzten 12 Monate
Pflegedokumentation, falls ein häuslicher Pflegedienst in Anspruch genommen wird
Wenn es eine regelmäßige Pflegeperson gibt, sollte auch diese vor Ort sein
Welchen Pflegegrad man erhält, richtet sich danach, wie selbstständig man ist und über welche Fähigkeiten man noch verfügt. Der Fokus liegt auf den verbliebenen Ressourcen. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) mithilfe von 6 Modulen.
Die Module sind bestimmt durch folgende Kriterien:
Es wird geschaut, wie selbstständig die Person ist, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen, usw.
Hier geht es darum, wie gut sich die Person im Alltag orientieren kann, sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, selbst Gespräche führen, usw.
Beispiele für dieses Modul sind: Ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen, u.Ä.
Bei diesem Modul wird bestimmt, ob die Person sich noch allein waschen, ankleiden, essen und trinken und die Toilette benutzen kann.
Kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen, u.Ä.
Ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten?
Für jedes Kriterium werden Punkte vergeben. Diese dokumentieren, wie selbstständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Je weniger selbstständig die Person ist, desto höher ist die Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat man, wenn eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen. Weitere Voraussetzungen zum Anspruch auf Hilfe zur Pflege sind:
Pflegebedürftigkeit
Die finanziellen Mittel aus anderen Versicherungen decken die Kosten der Pflege nicht oder nicht vollständig ab
Kein ausreichendes Vermögen
Einkommen und Vermögen müssen entsprechend dem Sozialträger offengelegt werden.
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